So kann man Ärger und Probleme beim Hausbau vermeiden
Bauplanung
Probleme beim Hausbau Deutschland: „..Hausbau / Bauplanung: Immer wieder sind es wesentliche und leicht vermeidbare Fehler, die beim Hausbau zu Problemen führen können und den Ärger vorprogrammieren. Anlässlich des Weltverbrauchertages nannte der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) fünf Gefahren, die beim Hausbau lauern, und gibt Tipps wie sich Bauherren davor schützen können…“ Quelle und Volltext: hausbautipps24.de Hausbauen […]
Deutschland: „… Um Hochwassergefahren besser einschätzen zu können, sollten aktuelle Gefahrenkarten historische Daten einbeziehen – dafür plädieren Forscher am Center for Disaster Management and Risk Reduction Technology (CEDIM) des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT)…“ Quelle und Volltext: baulinks.de
Augsburg: „…Der Ausbau des Augsburger Gülen-Netzwerks nimmt Tempo auf. Kritiker mahnen, das Versteckspiel mit der Öffentlichkeit und das strenge Islamverständnis seien nicht zu unterschätzen. In Augsburg hat das Frohsinn Bildungszentrum Pläne für einen weiteren Kindergarten. Das Bildungsreferat bestätigt, dass der freie Träger Interesse bekundet hat. Der Verein gehört zur konservativ-muslimischen Gülen-Bewegung und betreibt seit 25 […]
Biberbach: „…Der lang ersehnte Neubau des Dorfladens in Biberbach ist gestartet. Das Gebäude soll schnell fertig werden. Der Freistaat unterstützt das Projekt gleich doppelt. Nach langen Finanz- und Bauplanungen geht es nun endlich los: Der offizielle Spatenstich zum Bau des neuen Dorfladens in Biberbach ist gemacht. Dazu trafen sich Vertreter der Gemeinde, der Architekt und […]
Augsburg: Wurde Ihr Neubauobjekt nicht entsprechend den Höhenangaben bei der genehmigten Bauplanung erstellt, so kann dies durchaus auch den Rückbau des Objekts bedeuten. Man möchte glauben, dass gerade bei der dann doch sehr akkurat detaillierten und umfangreich überwachten Bauplanung eines Gebäudes kaum Fehler geschehen können, zu welchen das Objekt deutlich zu tief oder auch zu […]
Saarland – 1. Es ist allein Sache der Bauherrin oder des Bauherrn, mit der Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens den Umfang und die Modalitäten seines Vorhabens festzulegen.*) 2. Den Gerichten kommt in dem Zusammenhang nicht die Befugnis zu, das Vorhaben inhaltlich so zu modifizieren, um dieses am Maßstab der einschlägigen materiellen Vorschriften, hier des Bauplanungsrechts insgesamt […]