Karlsruhe: “….Nachbargesetz von Baden-Württemberg schließt Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden von Ästen nicht aus
Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt
Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 des Nachbargesetzes von Baden-Württemberg (NRG BW) unverjährbar. Vielmehr unter liegt der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg gegen seinen Nachbarn auf Zurückschneiden von Ästen einer Fichte, die in sein Grundstück hineinragten. Der Nachbar hielt den Anspruch für verjährt und damit für nicht gegeben, da der Grundstückseigentümer die Klage erst mehr als drei Jahre später erhoben hatte. Der Grundstückeigentümer ließ dies nicht gelten. Er verwies auf § 26 Abs. 3 NRG BW, wonach der Anspruch auf Zurückschneiden von Ästen nicht verjährt.Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Ravensburg wiesen die Klage ab….”
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