Rückzahlungsanspruch verjährt auch ohne Abnahme und Schlussrechnungsstellung!
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, §§ 214, 631, 812, 818 Abs. 3; VOB/B § 14 Nr. 3, § 16
- Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags (hier: durch Einbeziehung der VOB/B) Abschlagszahlungen nach Baufortschritt sowie eine Restzahlung auf eine Schlussrechnung, muss der Auftragnehmer seine Leistungen abrechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszahlen.
- Der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen wird nach Fertigstellung der Leistung und Ablauf der in § 14 Abs. 3 VOB/B genannten Fristen fällig. Voraussetzungen sind weder die Abnahme der Leistungen noch die Stellung einer Schlussrechnung.
- Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016 – 22 U 176/14
vorhergehend: LG Duisburg, 14.10.2014 – 22 O 18/11
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – VII ZR 66/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Quelle und Volltext: ibr-online.de