Baden-Württemberg: 1. Es ist mit Blick auf § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausreichend, wenn in einem Bebauungsplan textlich festgesetzt wird, dass die zulässige Größe der Grundflächen der zeichnerisch festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen entspricht. *)
2. Wird in einem Bebauungsplan festgesetzt, dass die zulässige Größe der Grundflächen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen entspricht, ist die wechselseitige Abhängigkeit dieser Festsetzungen bei der nach § 2 Abs. 3 BauGB gebotenen Ermittlung der insoweit berührten abwägungserheblichen Belange zu berücksichtigten. *)
3. Soweit Grundstücke an mehr als eine Straße grenzen, muss der Plangeber, der bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen auf die Höhe erschließender öffentlicher Verkehrsflächen als unteren Bezugspunkt nach § 18 Abs. 1 BauNVO verweist, grundsätzlich klarstellen, welche Straße maßgeblich ist. *)
4. Die vorhandene oder natürliche Geländeoberfläche stellt keinen hinreichend bestimmten Bezugspunkt zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen nach § 18 Abs. 1 BauNVO dar, wenn die Höhenlage im Plan nicht näher bestimmt ist. *) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de