Übliche Zeitverzögerung für Schadensgutachten muss Schädiger hinnehmen!
LG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.2017 – 13 S 167/16
1. Dem Geschädigten kann nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt.
2. Die damit verbundenen Verzögerungen sind vom Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de