Baden-Württemberg – 1. Die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung hängt davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt. Es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass sich die Gemeinde darüber klar wird, ob und welche geeigneten Baugebiete nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen.
2. Der planerische Wille muss in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert werden. Der Wille zur externen Gliederung kann sich also nicht aus einer „objektiven Gesamtschau der übrigen Bebauungspläne der Gemeinde“ ergeben. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de