BGB §§ 174, 546, 573 Abs 3; ZPO § 259
1. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das die Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.
2. Die Erklärung, der Vermieter benötige die Wohnung “für sich selbst”, genügt diesen Anforderungen aber nicht. Denn diese Formulierung lässt ebenso offen, ob der Vermieter selber in die Wohnung einziehen möchte oder diese durch andere und welche Personen genutzt werden soll, wie auch ob eine Nutzung als Wohnung, Ferienwohnung, Büro oder gar nur als Lagerraum erfolgen soll.
LG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2019 – 316 S 87/18
vorhergehend: AG Hamburg-Barmbek, 16.10.2018 – 820 C 60/18 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de