Ein neu hinzukommendes Wohngebäude fügt sich nur dann mit seinen Maßen in die Umgebungsbebauung ein, wenn es seiner Dimension nach mit dort vorhandenen Baulichkeiten vergleichbar ist und sich mit seinem gesamten optischen Erscheinungsbild in der vorhandenen Bebauung wiederfindet, entschied das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 26.07.2019 (Az.: 3 K 1142/18). (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de