Was die mietvertraglich geschuldete Wohnfläche sein soll, bestimmen zuallererst die Vertragsparteien selbst. Dies hat das Amtsgericht München in einem Fall betont, in dem die vereinbarte Wohnfläche nur unter Berücksichtigung von Räumen im Keller und im Dachgeschoss erreicht wurde. Da dies auch den Mietern bei der Besichtigung hätte ins Auge springen müssen, versagte das Gericht ihnen die Berufung auf eine geringere Wohnfläche.
Ende 2010 mieteten die Beklagten für brutto 2.255 Euro monatlich ein Einfamilienhaus: Im Mietvertrag hieß es: “Zur Benutzung als Wohnraum wird das EFH (…) vermietet. (…). Die Wohnfläche wird mit circa 210 Quadratmetern vereinbart.” Im Internet war das Haus wie folgt beschrieben: “Sieben Zimmer, 210 Quadratmeter Wohnfläche”. Bei der “Objektbeschreibung” hieß es unter anderem: “großräumiges ausgebautes Dachstudio mit Bad; großer Hobbyraum im Keller”. Auch vom Studio und vom Hobbyraum im Keller waren Fotos beigefügt. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de