Deutschland: „…Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf entsprechende Entgelte mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB), ist nicht allein deshalb formell unwirksam, weil es sich bei den Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt.
Das Mieterhöhungsverfahren im preisfreien Wohnungsbau ist bekanntlich zweistufig ausgestaltet. Der Vermieter muss dem Mieter zunächst ein Zustimmungsverlangen zukommen lassen. Darin muss er begründen, wie hoch seiner Meinung die ortsübliche Vergleichsmiete ist. Dazu kann er sich beispielhaft auf mindestens drei Vergleichswohnungen beziehen. Das ist das mit Abstand schlechteste Begründungsmittel, da sich wahrscheinlich immer drei Wohnungen finden lassen, für die mehr Miete als für die Vertragswohnung gezahlt wird. Die Begründung des Erhöhungsverlangens soll dem Mieter die Möglichkeit geben, dessen sachliche Berechtigung zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden. Welche Anforderungen dabei an die Qualität der Vergleichswohnungen zu stellen sind, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen….“
Quelle und Volltext: juris.de