Dresden – 1. Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung sind einer Auslegung zugänglich, wobei auf den objektiven Empfängerhorizont, also die Sicht eines potentiellen Bieters abzustellen ist.
2. Die Auslegung des Leistungsverzeichnisses setzt voraus, dass eine Lücke bzw. eine Unstimmigkeit vorhanden ist (hier verneint).
3. Soll der Auftragnehmer nach einer Position des Leistungsverzeichnisses (LV) für die Reparatur einzelner Schadstellen kunststoffmodifizierten PCC-Mörtel verwenden, kann unter dieser LV-Position ein schwindfreier, keine PCC-Komponente enthaltender Mörtel nicht abgerechnet werden.
4. Mit der Prüfung und Bezahlung einer (Abschlags-)Rechnung wird die Abrechnung des Auftragnehmers nicht als richtig bzw. berechtigt anerkannt. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de