Entspricht Beschluss über freiwilligen Winterdienst an öffentlichen Wegen ordnungsgemäßer Verwaltung?
LG Hamburg, Urteil vom 28.06.2017 – 318 S 95/16
1. Die Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Die Berichtigung wirkt grundsätzlich auf den Verkündungszeitpunkt zurück, so dass die berichtigte Entscheidung als verkündet fingiert wird.
2. Ob und in welchem Umfang die Wohnungseigentümer (auch freiwillig) für den Zustand benachbarter (öffentlicher) Fläche Sorge tragen, ist keine Frage der generellen Beschlusskompetenz, sondern eine Frage ordnungsgemäßer Verwaltung. Es kommt maßgeblich darauf an, in welchem Zusammenhang die beschlossene Maßnahme mit den Gegebenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft steht.
3. Müssen die Wohnungseigentümer einen Teil des Weges der öffentlichen Grünanlage benutzen, um überhaupt zu den Eingängen zu gelangen, so dient der Weg daher unmittelbar auch dem Gemeinschaftseigentum, so dass eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 1 WEG im Hinblick auf den Winterdienst besteht.
4. Er entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Winterdienst im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer erfolgt…
Quelle und Volltext: Ibr–online.de
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