Bauherren müssen bei Widerruf allenfalls Wertersatz leisten, nicht mehr
In vielen Fällen im täglichen Geschäftsverkehr haben Kunden ein Widerrufsrecht. Beim Bauen war das bislang nicht der Fall. Dank der Einführung des neuen Bauvertragsrechts hat sich das geändert. “Seit dem 1. Januar 2018 geschlossene Verbraucherbauverträge sind widerrufbar – wenn sie nicht gerade vom Notar beurkundet werden”, erläutert Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn ein Verbraucher ohne eigenen Architekten auf eigenem Grund ein schlüsselfertiges Haus bauen lässt. (…)
So ist beispielsweise bei der Prüfung von Bauverträgen, die VPB-Sachverständige für Bauherren übernehmen, eine Klausel aufgetaucht, nach der alle Leistungen eines Bauunternehmers, die er bis zum Widerruf erbracht hat, in jedem Fall von den Bauherren bezahlt werden müssten.
“Das stimmt aber nicht”, korrigiert Holger Freitag. “Bauherren sind im Falle eines Widerrufs nach dem Gesetz nur zum Wertersatz verpflichtet. Und auch das nur, soweit die Rückgewähr der Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist. (…)
Quelle und Volltext: vpb.de