Wertgutachten grob falsch? Ersteher ist beweispflichtig!
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2017 – 3 U 56/07
1. Es gibt einen Unterschied zwischen dem Pflichtenkreis eines Wertgutachters und dem eines Gutachters für Gebäudeschäden.
2. Anders als der speziell mit der Feststellung von Baumängeln beauftragte – und diesbezüglich besonders sachkundige – Gutachter für Bauschäden im Allgemeinen, darf sich der gerichtlich bestellte Sachverständige für die Erstellung eines Wertgutachtens mit der Inaugenscheinnahme des Versteigerungsobjekts begnügen.
3. Ergeben sich aus den Gutachten keine Gesichtspunkte, die die Annahme stützen könnten, dass der Gutachter bei seiner Begutachtung grob fahrlässig oder vorsätzlich ein unrichtiges Gutachten erstattet hätte, gehen die Unklarheiten zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Erstehers des zwangsversteigerten Grundstücks.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de