Düsseldorf – Viele Tierfreunde füttern gerne Vögel auf dem Balkon. Doch das kann Ärger mit anderen Mitbewohnern im Haus sowie dem Vermieter geben. So entscheiden Gerichte bei Streitigkeiten.
Düsseldorf – In der kalten Jahreszeit wollen Tierfreunde Gutes tun und streuen Vogelfutter auf die Außenfensterbänke oder hängen Futterglocken auf die Balkone und Terrassen. Dagegen haben Vermieter oder Mitbewohner im Winter kaum eine Handhabe: Tierliebe gehört zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ einer Wohnung oder eines Hauses, wie es im Juristendeutsch heißt.
Das gilt aber nur für Singvögel und in der kalten Jahreszeit. Geht es um Verständnis für das Füttern von Wildtauben, stoßen Tierfreunde bei Gerichten auf taube Ohren. Das liegt daran, dass diese Vögel weitgehend einhellig als gefährlich für den Menschen eingestuft werden, da sie unter anderem Flöhe, Zecken und Milben mitschleppen. Hinzu kommt der Schmutz durch Taubenkot sowie das Gurren, was vielfach als störend empfunden wird. Es ist daher zulässig, wenn ein Vermieter es im Mietvertrag ausdrücklich verbietet, dass Wildtauben gefüttert werden. (…)
Quelle und Volltext: stuttgarter-Nachrichten.de