LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2019 – 2-13 S 38/18
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage bzgl. eines Negativbeschlusses über die Abwahl des Verwalters entfällt grundsätzlich mit Ablauf der Amtsperiode, für die dieser bestellt war, und zwar auch wenn der Verwalter erneut bestellt wird.*)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfällt grundsätzlich., wenn die beklagten übrigen Eigentümer erklären, aus dem angefochtenen Beschluss keine Rechte mehr herleiten zu wollen.*)
Quelle und Volltext: Ibr-online.de