Hamburg – 1. Erklärt sich der Auftragnehmer ohne Einschränkungen zur Mängelbeseitigung bereit, kann er sich anschließend nicht mehr auf Verjährung berufen, selbst wenn er zuvor die Einrede der Verjährung erhoben hat.
2. Zu der Frage, ob die Symptomtheorie auf Mängelerscheinungen auch in Bezug auf die Hemmung von Verjährungsfristen angewandt werden kann. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de