BGB § 126; LBO-RP §§ 47, 63, 65, 70
- Bauherr im bauordnungsrechtlichen Sinne ist, wer den Bauantrag unterschrieben hat; mehrere Personen sind nur dann Bauherr, wenn sie alle den Bauantrag unterschrieben haben.*)
- Wird in einem Bestandsgebäude die Nutzung geändert, ist im Wege eines Vergleichs des Stellplatzbedarfs der Anlage in der zuletzt legal ausgeübten Nutzung vor und nach der Nutzungsänderung ein etwaiger zusätzlicher Stellplatzbedarf im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 LBO-RP zu ermitteln.*)
- Findet in einem unterschiedlich genutzten Gebäude eine Nutzungsänderung nur hinsichtlich einer bestimmten Nutzung statt, ist hinsichtlich der Vergleichsberechnung des Stellplatzbedarfs nur auf die konkret von der Nutzungsänderung betroffene Nutzung abzustellen.*)
VG Mainz, Urteil vom 25.07.2018 – 3 K 1318/17
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Quelle und Volltext: ibr-online.de