Weiße Wanne muss nach WU-Richtlinie gebaut werden!
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2015 – 13 U 33/15
1. Auch im BGB-Bauvertrag ist die Leistung des Auftragnehmers nur dann mangelfrei, wenn sie zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine entsprechende Vereinbarung der Bauvertragsparteien ist hierfür nicht erforderlich.
2. Die Abdichtung eines Kellers durch Herstellung einer weißen Wanne muss den Vorgaben der DAfStb-Richtlinie “Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton” (WU-Richtlinie) als anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
3. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, neben der Vorschussklage eine Feststellungsklage wegen des übersteigenden Betrags zu erheben, auch wenn dies lediglich klarstellende Bedeutung hat.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de