BGB §§ 280, 249, 254, 398, 399, 556d, 555g; GG Art. 100 Abs. 1; RDG §§ 1, 2, 3, 10; ZPO § 148
1. § 556d BGB ist verfassungskonform.
2. Die Anhängigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG allein rechtfertigt keine eigene Aussetzung. Auch § 148 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar, auch nicht analog.
3. Die Abtretung von Ansprüchen gemäß “Mietpreisbremse” an einen Inkassodienstleister ist wirksam.
4. Verlangt der Vermieter eine Miete, die die nach § 556d Abs. 1, 2 BGB höchst zulässige Miete übersteigt, darf der Mieter zur Durchsetzung seiner Forderungen unmittelbar einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister beauftragen.
LG Berlin, Urteil vom 22.08.2018 – 65 S 83/18
vorhergehend: AG Neukölln, 14.03.2018 – 17 C 130/17
(…)
Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+Berlin&Aktenzeichen=65+S+83%2F18&Urteilsdatum=2018-08-22&Nr=137539