BauO-NW § 6; BGB §§ 812, 814, 818, 822
- Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Unter “Außenwänden” sind die über der Geländeoberfläche liegenden Wände zu verstehen, die von außen sichtbar sind und das Gebäude gegen die Außenluft abschließen.
- Die Beurteilung einer äußeren Begrenzung als Außenwand – mit der Folge einer seitlichen Abstandfläche zum Grundstück des Nachbarn – ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich nur um einen (unselbständigen) Bestandteil des Dachs handelt.
- Erweist sich ein Dachaufbau dagegen als ein vom Dach losgelöster selbständiger Bauteil, sind seine äußeren Begrenzungen – einschließlich etwaiger Fensterfronten – regelmäßig als Außenwände oder als Teil von Außenwänden des Gebäudes anzusehen, die eigene Abstandflächen auslösen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2018 – 7 A 1388/15 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de