LBO-BW §§ 5, 56 Abs. 5 Satz 1, 2
- Dringender Wohnbedarf im Sinne von § 56 Abs. 5 Satz 2 LBO-BW liegt jedenfalls vor, wenn für die Bevölkerung im Bereich einer Gemeinde, die zugleich die zuständige untere Baurechtsbehörde ist, kein ausreichender Wohnraum vorhanden ist, weil die Nachfrage das Angebot längerfristig übersteigt.*)
- Ein dringender Wohnbedarf im Sinne von § 56 Abs. 5 Satz 2 LBO-BW wird nicht allein durch den Umstand widerlegt, dass eine Gemeinde nicht in die Kündigungssperrfristverordnung Baden-Württemberg vom 09.06.2015 (GBl. S. 346) oder die Kappungsgrenzenverordnung Baden-Württemberg vom 09.06.2015 (GBl. S. 346) aufgenommen wurde oder eine Satzung nach § 2 des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes vom 19.12.2013 (GBl. S. 484) nicht erlassen hat.*)
- Eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO-BW kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben hinsichtlich der Nachbarn das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Dabei sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls – insbesondere die tatsächliche und rechtliche Vorbelastung der Grundstücke, die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie die Art und Intensität aller in Betracht kommenden bauordnungsrechtlichen relevanten Nachteile zu beurteilen.*)
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2018 – 5 S 2130/17
vorhergehend: VG Karlsruhe, 21.08.2017 – 8 K 6266/17 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de