BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2
1. Die Sicherung der ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen setzt hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung voraus’ dass das Baugrundstück für Kraftfahrzeuge erreichbar ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll.
2. Die Zuwegung muss von ihrer Breite und Beschaffenheit die Zufahrt von Kraftfahrzeugen, besonders solchen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Ver- und Entsorgung, ermöglichen. Dabei verlangt das Bebauungsrecht nicht schlechthin, dass das Grundstück mit Großfahrzeugen erreichbar sein muss.
3. Die Erschließung ist gesichert’ wenn damit gerechnet werden kann’ dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks funktionsfähig angelegt und zu erwarten ist’ dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Dies schließt die dauerhafte rechtliche Sicherung der Zugänglichkeit mit ein, die auch durch eine bloße Grunddienstbarkeit erfolgen kann. (…)VGH Bayern, Beschluss vom 08.04.2019 – 1 CS 19.261
Quelle und Volltext: ibr-online.de