BGB §§ 242, 535 Abs. 2, § 536 Abs. 1, § 556b Abs. 1, § 812 Abs. 1, § 814
Im jeweiligen Zeitpunkt der Leistung – dem 3. Werktag des Monats – weiß ein Mieter regelmäßig nicht, ob und in welcher Höhe in dem Zeitabschnitt für den er die Miete im Voraus zahlt, der Mietanspruch in voller Höhe bestehen oder nach § 536 Abs. 1 BGB herabgesetzt sein wird. Der spätere Wegfall des Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der Miete löst schon nach dem Wortlaut des § 814 BGB nicht die darin geregelte Kondiktionssperre aus.
LG Berlin, Urteil vom 28.03.2018 – 65 S 245/17
vorhergehend: AG Pankow/Weißensee, 26.10.2017 – 102 C 177/17
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+Berlin&Aktenzeichen=65+S+245%2F17&Urteilsdatum=2018-03-28&Nr=138689