VGH Bayern, Beschluss vom 28.01.2019 – 15 ZB 17.1833
1. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist ein Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist.
2. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB berührt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und insbesondere auch nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Insofern ist auch zu hinterfragen, was für die Planung tragend war.
3. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein.
Quelle und Volltext: Ibr-Online.de