Düsseldorf – 1. Vergibt der Verwalter die Sanierung einer Balkonanlage und von Laubengängen – abweichend von der Beschlusslage – unter Vereinbarung eines Zahlungsplans und leistet sodann ohne weitere Überprüfung der Sanierungsarbeiten Akontozahlungen an das später insolvente Bauunternehmen, ohne dass diesen eine äquivalente Bauleistung gegenüberseht, so ist er der Gemeinschaft zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
2. Eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter in Hinblick auf Entscheidungen über Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn diese Ermächtigung zu einem begrenzten und für den einzelnen Wohnungseigentümer überschaubaren finanziellen Risiko führt und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung belässt.
3. Wird keine fachkundige Bauaufsicht zur Vertretung der Interessen der Gemeinschaft beauftragt, ist der Verwalter zu regelmäßigen, selbstständigen Feststellungen vor Ort verpflichtet. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass er lediglich auf Mangelanzeigen von Wohnungseigentümern habe reagieren müssen.
4. Vielmehr hat der Verwalter wie ein sonstiger Bauherr – im Interesse der Wohnungseigentümer – sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Er hat auch zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft gegebenenfalls Mängelrügen zu erheben und eröffnete Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
5. Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter besteht entsprechend § 255 BGB Zug-um-Zug gegen Abtretung der sich gegen die Insolvenzmasse aus dem Insolvenzverfahren gegen das ausführende Bauunternehmen möglicherweise ergebenden Zahlungsansprüche.
6. Da eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gleichzustellen ist, handelt es sich bei einem zwischen ihr und einem gewerblich tätigen Verwalter abgeschlossenen Verwaltervertrag um einen Verbrauchervertrag. Ein formularmäßiger Verwaltervertrag unterliegt somit gem. § 310 Abs. 3 BGB den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB.
7. Dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB unterliegen auch Vergütungsregelungen, die im Übrigen nach § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegen.
8. Eine Klausel, wonach gemäß dem Verwaltervertrag eine Sondervergütung i.H.v. 6% der Auftragssumme als Honorar für größere, technisch schwierige Sanierungs- und Baubetreuungsmaßnahmen vereinbart ist, verstößt wegen unangemessener Benachteiligung der Gemeinschaft gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist daher unwirksam. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de