Borna – 1. Das Recht auf Teilnahme an einer WEG-Versammlung ist ein unabdingbares Recht eines jeden Wohnungseigentümers
2. Bei juristischen Personen als Wohnungseigentümer übt das vertretungsberechtigte Organ das Stimmrecht aus und ist teilnahmebefugt.
3. Die Beschränkung der Vertretung auf Familienangehörige, andere Wohnungseigentümer und den Verwalter schließt es nicht aus, dass sich eine Handelsgesellschaft durch Angestellte vertreten lässt, da von ihnen ebensowenig wie von einem Angehörigen gemeinschaftsfremde Einflüsse zu erwarten sind.
4. Wird dem Vertreter eines Eigentümers der Zutritt zur Eigentümerversammlung verwehrt, so sind die dort getroffenen Beschlüsse unwirksam. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de