„…Wer erst 2019 seine Betriebskostenabrechnung für 2017 erhält, hat Glück: Nachzahlungen sind dann hinfällig. Das gilt für Abrechnungen, die für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 erstellt wurden.
Betriebskostenabrechnung erst 2019 erhalten?
Wer erst 2019 seine Betriebskostenabrechnung für 2017 erhält, hat Glück: Nachzahlungen sind dann hinfällig. Das gilt für Abrechnungen, die für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 erstellt wurden. Sie müssen den Mietern bis zum 31. Dezember 2018 zugehen, teilen der Mieterverein zu Hamburg und das Rechtsfragenportal refrago.de mit. Versäumt ein Vermieter diese Frist, sind Nachforderungen gegenüber dem Mieter ausgeschlossen. Laut refrago.de ist das Eingangsdatum der Abrechnung wichtig und nicht das Absendedatum.
Der Mieterverein verweist auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 316 S 77/16). Demnach muss die Abrechnung bis 18.00 Uhr des Werktages, an dem die Frist abläuft, von der Post zugestellt sein. Oder der Vermieter wirft sie bis dahin selbst in den Briefkasten. Ist das nicht passiert, sollten Mieter den Umschlag als Nachweis für die Verspätung aufbewahren und das Zugangsdatum darauf notieren….“
Quelle und Volltext: Anwaltsregister.de