Deutschland: „…An der Pflanzenpflege rund ums Haus müssen sich die Mieter über ihre Betriebskosten beteiligen. Das gilt aber nicht für alle Arbeiten. Ein Holzfällerlohn etwa ist in der Regel nicht umlagefähig.
Betriebskosten können zwar grundsätzlich auf die Mieter eines Hauses umgelegt werden. Das gilt aber nur für Ausgaben, die dem Vermieter laufend etwa bei der Gartenpflege entstehen, nicht jedoch für die Kosten von Baumfällungen. Über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Leipzig (Az.: 168 C 7340/19) berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Ausgabe 10/2020).
Im verhandelten Fall stritten Mieter und Vermieter um die Abrechnung von Betriebskosten. Dabei ging es unter anderem um die Höhe der Gartenpflegekosten….“
Quelle und Volltext: focus.de