Amtsgericht München, Urteil vom 08.03.2018 – 411 C 976/18 –
“… Ablehnung darf nicht auf bloße allgemeine Befürchtungen gestützt werden.
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Genehmigung der Hundehaltung vom Vermieter nur aus gewichtigen Gründen versagt werden darf.
Das klagende Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls lebt in einer Viereinhalb-Zimmer-Wohnung in München-Neuhausen und wollte seinen 13 und 15 alten Kindern die Haltung eines Hundes der Rasse Magyar Vizsla, Deutsch-Drahthaar/Deutsch-Kurzhaar, Weimaraner oder entsprechende Mischlinge dieser Rassen mit einer Widerristhöhe von ca. 52 – 64 ermöglichen. Mit einer Hündin erstgenannter Rasse hatte man – von einer Hundetrainerin unterstützt – im Tierheim bereits mehrfach Kontakt. Die Familie gab an, vor dem Antrag vom Oktober 2017 auf die mietvertraglich erforderliche Einwilligung des Vermieters in die beabsichtigte Tierhaltung die Nachbarn um ihre Zustimmung gebeten zu haben. Diese hätten sämtlich bei telefonischer Befragung zugestimmt und zum Teil selber im Haus früher Katzen und Hunde gehalten. Die Kläger legten Empfehlungen der Hundetrainerin und des Tierheims bei und beriefen sich auf eigene langjährige Erfahrung im Halten von Hunden…“
Quelle und Volltext: Kostenlose-Urteile.de