Hamburg – 1. Die Wiederherstellungsanordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG und die Instandsetzungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG schließen sich in ihren Rechtsfolgen nicht aus, sondern haben vielmehr einen sich teilweise überschneidenden Anwendungsbereich. So kann die Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Denkmals nach § 13 Abs. 1 DSchG infolge aktiv denkmalwidrigen Verhaltens sich auf bloße Instandsetzungsmaßnahmen beschränken, umgekehrt erfasst die denkmalpflegerische Instandhaltungspflicht – wie sie in § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG geregelt ist – nach allgemeiner Auffassung nicht allein die Sicherung und Konservierung des Bestands, sondern auch die Rekonstruktion einzelner Teile eines Denkmals.*)
2. Ob eine Rekonstruktion von Teilen eines Denkmals – hier der nicht mehr vollständig in ihrer Originalsubstanz zu erhaltenden Balkone einer im Stil der Renaissance dekorierten Fassade – der denkmalrechtlichen Instandsetzungspflicht unterfällt, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des denkmalpflegerischen Werts der in Rede stehenden Maßnahme bestimmt werden. Es handelt sich um eine rechtliche Frage, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.*)
3. Der Erhalt einzelner Bauteile bzw. deren Ersetzung kann von einem Denkmaleigentümer nicht verlangt werden, wenn ihm die Erhaltung des Denkmals bzw. des in seinem Eigentum stehenden Ensembleteils insgesamt und dessen Gesamtsanierung wegen des schlechten Bauzustands aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de