Orientierungssatz zur Anmerkung
Eine umfassende Modernisierung i.S.d. § 556f Satz 2 BGB setzt die Schaffung eines mit einem Neubau vergleichbaren Zustands unter Einsatz eines wesentlichen Bauaufwandes durch den Vermieter voraus. Letzterer muss ca. 1/3 der Neubaukosten betragen. Dabei sind die Kosten, die auf Instandsetzungsmaßnahmen entfallen, mit in die Berechnung einzustellen.
A. Problemstellung
Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete ist systematisch so geregelt, dass es in § 556d Abs. 1 BGB einen Grundfall (110% der ortsüblichen Vergleichsmiete) gibt und anschließend vier Ausnahmen in den §§ 556e und 556f BGB. Eine der vier Ausnahmen ist die sog. „umfassende Modernisierung“ in § 556f Satz 2 BGB. Nach einer solchen Modernisierung gilt die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete für die erste folgende Vermietung nicht. Der Begriff selbst wird im Zivilrecht an keiner Stelle genauer definiert. Das LG Berlin hat sich mit den Voraussetzungen für die Annahme einer solchen umfassenden Modernisierung beschäftigt. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de