… im preisgebundenen Wohnraum?
BGB § 812; WoBindG § 9
Auch im preisgebundenen Wohnraum kann die Anfangsrenovierung individualvertraglich wirksam auf den Mieter übertragen werden.
BGH, Beschluss vom 22.08.2018 – VIII ZR 287/17
vorhergehend: LG Berlin, Urteil vom 17.11.2017 – 63 S 69/17
AG Schöneberg, 01.02.2017 – 7 C 95/16
Der Vater der Klägerin war seit dem 1. Oktober 2010 Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung der Beklagten in Berlin, welche bei Übergabe unrenoviert war. In einem von ihm am Tag vor der Unterzeichnung des Mietvertrags gegengezeichneten Schreiben der Beklagten ist folgendes ausgeführt:
“Sie haben sich bereit erklärt, in der oben genannten Wohnung die Schönheitsreparaturen und Säuberungsarbeiten selbst auszuführen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Arbeiten: Streichen der Decken (in) allen Räumen, Streichen der Oberwände in Küche + Bad, Tapezieren der Wände in allen Räumen. Als Ausgleich für die Durchführung dieser Arbeiten schreiben wir Ihrem Mieterkonto die Nettokaltmiete für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.10.2010 gut. Dies entspricht einem finanziellen Ausgleich in Höhe von 317,46 €. (…) Die reguläre Mietzahlung (…) setzt ab dem 01.11.2010 ein. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de