Wohnungseigentumsrecht: Weist die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Gartenanteil als „Ziergarten“ aus, darf der Eigentümer dieses Gartenteils ein mobiles Trampolin aufstellen. Dies entschied laut D.A.S. Leistungsservice das Amtsgericht München. (AG München, Az. 485 C 12677/17). (…)
Das Urteil: Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite der Familie. Der Begriff „Ziergarten“ bedeute nicht, dass in einem solchen nur Zierpflanzen wachsen dürften und Kinder dort nicht zu spielen hätten. Wo aber Kinder spielen dürften, sei auch das Aufstellen von Spiel- und Sportgeräten erlaubt. Es gehöre zum geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder und deren Spielgeräte in gewissem Rahmen hinzunehmen seien. Das Trampolin sei nicht fest im Boden verankert und damit auch nicht als bauliche Veränderung anzusehen.
Quelle und Volltext: baulinks.de