Hamburg – 1. Die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG stellt kein zwingendes Gesetzesrecht darstellt, sondern ist – etwa in einer Teilungserklärung – ganz oder teilweise abdingbar.
2. Liegt eine Vereinbarung vor, deren Gegenstand die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung ist, ist ein Beschluss zur Legitimation der baulichen Veränderung nicht mehr erforderlich. Die Reichweite der baulichen Gestattung ist durch Auslegung der Teilungserklärung zu ermitteln.
3. Die in einer Teilungserklärung enthaltene Regelung, dass jeder Sondereigentümer berechtigt ist, an seinem Sondereigentum und an den seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gebäudeteilen beliebige bauliche Veränderungen vorzunehmen und auf dem Grundstück Bauwerke, z. B. eine Garage, zu errichten, stellt eine Abbedingung des Zustimmungserfordernisses aus § 22 Abs. 1 WEG dar.
4. Ist § 22 Abs. 1 WEG wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (z.B. Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de