Vertreter darf nicht zur Versammlung: Beschlüsse unwirksam!
Wohnungseigentümer
Borna – 1. Das Recht auf Teilnahme an einer WEG-Versammlung ist ein unabdingbares Recht eines jeden Wohnungseigentümers 2. Bei juristischen Personen als Wohnungseigentümer übt das vertretungsberechtigte Organ das Stimmrecht aus und ist teilnahmebefugt. 3. Die Beschränkung der Vertretung auf Familienangehörige, andere Wohnungseigentümer und den Verwalter schließt es nicht aus, dass sich eine Handelsgesellschaft durch Angestellte […]
München – 1. Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung der im durch die Gemeinschaftsordnung in Bezug genommenen Sondernutzungsflächenplan dargestellten Stellplätze mit den Maßen und der Lage, wie sie sich aus diesem ergeben. 2. Ein Beschluss, der keine durchführbare Regelung zum Gegenstand hat, ist nichtig. 3. Ein Grundbeschluss über die Errichtung von Stellplätzen […]
Frankfurt – Main – Ein Wohnungseigentümer hat im Regelfall kein Betretungsrecht für Freiflächen, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, um „gefangene“ Gemeinschaftsflächen nutzen zu können.*) (…) Quelle und Volltext: ibr-online.de
Saarbrücken – 1. In der Gesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen. Die Abrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Diese Gesamtabrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein. 2. Einnahmen der Gemeinschaft sind vornehmlich die […]
Mannheim – 1. Der Verwalter ist Mitverantwortlicher i.S.d. Art. 26 DSGVO. 2. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind, wenn ein Verwalter bestellt ist, die Wohnungseigentümer sowie die Verwaltung oder ein Verwaltungsbeirat verantwortlich, so dass zumindest eine Alleinverantwortlichkeit des Verwalters, auch im Lichter europäischen Rechtsprechung nicht besteht. 3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet mit der Bestellung eines […]
Zeitz : 1. Bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage und des jährlichen Beitrags dazu haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum; nur wesentlich überhöhte Ansätze können gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen. 2. Die zu beachtenden Kriterien sind das Alter und der bauliche Erhaltungszustand der Anlage, das Vorhandensein und der Wert besonderer technischer Ausstattungen des Gemeinschaftseigentums, eine […]