Berlin – Das Fehlen eines Visums für einen dauerhaften Aufenthalt in Berlin kann der Realisierbarkeit des Eigennutzungswunsches entgegenstehen.
BGB § 542 Abs. 1, § 546 Abs. 1, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de
Holzmann-Bauberatung Building Surveyors
Building Surveyors for structural damages worldwide
Page is under construction
Berlin – Das Fehlen eines Visums für einen dauerhaften Aufenthalt in Berlin kann der Realisierbarkeit des Eigennutzungswunsches entgegenstehen.
BGB § 542 Abs. 1, § 546 Abs. 1, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de
HERGERSHAUSEN – In Babenhausen gibt es Überlegungen für neues Baugebiet in dem Stadtteil. Aber Hochwasserschutz setzt Grenzen.
Vor etwa zwei Jahrzehnten wurde im Babenhäuser Stadtteil Hergershausen die Bebauung einer fast zwanzig Hektar großen Fläche zwischen dem Bürgerhaus und der Bahnlinie Babenhausen-Dieburg im Gemarkungsbereich „In der alten Mühle“ eingeleitet und vor etwa einem Jahrzehnt mit der Bebauung weitgehend abgeschlossen. Obwohl dort immer noch einzelne Bauplätze in Privatbesitz unbebaut sind und in Reserve gehalten werden, wie der Hergershäuser Ortsvorsteher Horst Grimm bestätigt.
An die 160 Häuser prägen dieses neue Wohngebiet, an dessen Rand inzwischen auch die neue Bachwiesen-Schule als Grundschule für Kinder aus Hergershausen und Sickenhofen errichtet wurde und wo außerdem der Bau einer neuen Kindertagesstätte gegenüber dem Bürgerhaus in den nächsten Jahren bevorsteht. Die Bebauung des Bereichs „In der alten Mühle“ ließ Hergershausen auf rund 2000 Einwohner und damit zum größten Stadtteil außerhalb der Kernstadt Babenhausen heranwachsen. Und das ehemalige Bauerndorf kann auf weiteren Zuwachs hoffen. Denn es könnte in den nächsten Jahren im nordöstlichen Bereich nahe der nach Sickenhofen führenden Straße ein neues Wohngebiet entstehen. (…)
Quelle und Volltext: echo-online.de
Hamburg – 1. Die Wiederherstellungsanordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG und die Instandsetzungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG schließen sich in ihren Rechtsfolgen nicht aus, sondern haben vielmehr einen sich teilweise überschneidenden Anwendungsbereich. So kann die Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Denkmals nach § 13 Abs. 1 DSchG infolge aktiv denkmalwidrigen Verhaltens sich auf bloße Instandsetzungsmaßnahmen beschränken, umgekehrt erfasst die denkmalpflegerische Instandhaltungspflicht – wie sie in § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG geregelt ist – nach allgemeiner Auffassung nicht allein die Sicherung und Konservierung des Bestands, sondern auch die Rekonstruktion einzelner Teile eines Denkmals.*)
2. Ob eine Rekonstruktion von Teilen eines Denkmals – hier der nicht mehr vollständig in ihrer Originalsubstanz zu erhaltenden Balkone einer im Stil der Renaissance dekorierten Fassade – der denkmalrechtlichen Instandsetzungspflicht unterfällt, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des denkmalpflegerischen Werts der in Rede stehenden Maßnahme bestimmt werden. Es handelt sich um eine rechtliche Frage, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.*)
3. Der Erhalt einzelner Bauteile bzw. deren Ersetzung kann von einem Denkmaleigentümer nicht verlangt werden, wenn ihm die Erhaltung des Denkmals bzw. des in seinem Eigentum stehenden Ensembleteils insgesamt und dessen Gesamtsanierung wegen des schlechten Bauzustands aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de
Karlsruhe: 1. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.*)
2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.*)
3. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, IMR 2018, 118).*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de
Stuttgart: Bei der Forderung nach mehr Wohnungsbau in Stuttgart ist sich der Hausbesitzerverein mit dem Mieterverein einig. Dass dieser aber an einen Mietendeckel denkt, gefällt Haus und Grund gar nicht. Und die Stadtverwaltung widerspricht der Mieterorganisation aus einem anderen Grund.
Stuttgart – Der Mieterverein und der Hausbesitzerverein in Stuttgart sind sich einig bei der Forderung nach einer deutlich höheren Schlagzahl im Wohnungsbau – doch bei einigen anderen Themen gehen sie getrennte Wege. Und die Stadtverwaltung geht auf Distanz zu den Vorstellungen der beiden Vereine in Sachen Wohnungsbau.
Der Mietendeckel nach Berliner Vorbild „ist für uns ein rotes Tuch und völlig abwegig“, sagte Ulrich Wecker, Geschäftsführer von Haus und Grund Stuttgart, jetzt unserer Zeitung nach der Hauptversammlung des Mietervereins, die am vergangenen Wochenende stattfand. Dabei hatte Mietervereinschef Rolf Gaßmann angekündigt, der Mieterbund wolle sich für so einen Deckel in Baden-Württemberg einsetzen, wenn es hier nicht zu einer gesetzlich wirksamen Begrenzung des Mietzinses komme. „Herr Gaßmann muss seine Mitglieder bei Laune halten“, sagte Wecker. Die Grünen und die CDU hätten jedoch deutlich gemacht, dass es im Land keinen Mietendeckel geben solle – und das gefällt Wecker. (…)
Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de
München: 1. Erfolgt eine Modernisierungsankündigungen des Vermieters im Dezember 2018 allein aus dem Grund, sich das bis zum 31.12.2018 geltende und für den Vermieter vorteilhafte Recht zu sichern, so ist dies keine Grundlage für eine spätere Modernisierungsmieterhöhung.
2. Eine solche Absicht des Vermieters ist anzunehmen, wenn zwischen Modernisierungsankündigung und geplantem Beginn der Modernisierungsarbeiten mehr als zwei Jahre liegen, weil hier offensichtlich ist, dass sich der Vermieter trickreich die Vorteile des alten Mietrechts sichern wollte. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de