Wenn der Pächter nur noch eine Ruine hinterlässt:
Bauschäden
Wenn gute Nachbarschaft Risse bekommt
Im Landkreis Ebersberg wird gebaut und verdichtet, was das Zeug hält. Das stellt manche Nachbarschaft auf die Probe.
Ebersberg: Die Zinsen sind günstig, für Guthaben gibt es dagegen so wenig Geld wie noch nie. Die Folge davon ist unter anderem eine rege Bautätigkeit. Die Häuser rücken oft bedenklich nahe zusammen, weil der Grund immer knapper wird. Das gibt bisweilen Ärger – besonders, wenn umfangreich abgespundet werden muss.
„Wir waren vor ein paar Jahren selbst betroffen“, sagt der geschäftsführende Beamte der Stadt Ebersberg, Erik Ipsen. Er berichtet davon, dass beim Bau der Tiefgarage unter dem Einkaufszentrum E-einZ Schäden an dem Teil des historischen Klosterbauhofes entstanden, der der Stadt gehört und in dem die Gaststätte Zimtblüte untergebracht ist. „Der Zustand des Hauses wurde daraufhin begutachtet“, weiß Ipsen noch. „Wir haben uns mit dem Architekten auf Augenhöhe getroffen, der Schaden wurde geregelt.“
„Entstehen an einem Haus erhebliche Risse an den Wänden, weil ein Bauunternehmen auf dem Nachbargrundstück Tiefbauarbeiten mit einem Rammgerät durchführt, muss der Unternehmer den Schaden bezahlen“, bestätigt dazu die D.A.S-Versicherung in einer Pressemitteilung. Die Fachleute wissen: „Bauarbeiten in engen Baulücken und womöglich direkt neben einem Altbau können das benachbarte Gebäude beschädigen.“ Das war in Ebersberg der Fall, wie Ipsen sagt. Unter dem Gebäude seien deshalb als Gegenmaßnahme sogar umfangreiche „Queranker“ eingebaut worden. „Die Baufirma hat das professionell gemacht.“
Das Landratsamt Ebersberg kennt solche Probleme ebenfalls. „Beschädigungen an Nachbargrundstücken stellen Sachbeschädigungen dar, die außerhalb des öffentlichen Baurechts im privatrechtlichen Bereich abgehandelt werden müssen“, informiert Evelyn Schwaiger, die Sprecherin der Kreisbehörde. Die Erhaltung der Standsicherheit bleibe in der Verantwortung des Bauherren und der von ihm beauftragten Fachfirmen. Geschädigte hätten einen „zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz“, sagt auch der Grafinger Bauamtsleiter Josef Niedermaier. Den Nachweis der Standsicherheit müsse der Bauherr erbringen. Ist das nicht ausreichend der Fall, kann das Vorhaben sogar eingestellt werden. „Die Baugenehmigung gilt aber unabhängig davon.“…..
Quelle und Volltext: Merkur.de
Beweissicherungen schützen Sie vor Schaden, weitere Informationen: Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung®
Weiterbau trotz Mangelkenntnis: Kein Ersatzanspruch für vertiefenden Schaden!
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017 – 10 U 62/16
1. Erfährt ein Bauherr während der Bauausführung von einem Herstellungsmangel (hier: zu niedrig betonierter Ringanker) und lässt er dennoch weiterbauen, hat er keinen Ersatzanspruch im Umfang des sich dadurch vertiefenden Schadens, wenn er später die Herstellung eines mangelfreien Werks begehrt.*)
2. Ein Architekt muss einen Bauherrn, der von einem Herstellungsmangel erfährt, nicht darauf hinweisen, dass im Fall eines Verlangens nach Mangelbeseitigung die Bauarbeiten gestoppt müssen, wenn jedem Laien klar sein muss, dass die weiteren Bauarbeiten den dann erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer machen.*)
3. Der Tatbestand eines Urteils liefert nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Kann dieser Beweis nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 Satz 2 ZPO), muss der Richter auf Grund der Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO von der Richtigkeit der im Tatbestand des Urteils enthaltenen tatsächlichen Angaben ausgehen, wenn eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht vorgenommen wird.*)
4. Hat ein Bauherr gegenüber einem Gesamtschuldner nur einen Einbehalt von der Werklohnforderung geltend gemacht und wurde keine Aufrechnung erklärt, kann sich der andere Gesamtschuldner insoweit nicht auf Erfüllung berufen.*)
Quelle und Volltext: Ibr–online.de
Baumängel und deren Substantiierung.
Baumängel können viele Ursachen haben und müssen auch nicht wirklich immer vorsätzlich oder aus Nachlässigkeit geschehen. Grundsätzlich arbeiten Handwerker mit ihren Händen und wer mit eben diesen ein Werk erstellt, dem kann durchaus auch mal ein Fehler unterlaufen. Wird dieser Fehler umgehend behoben und entstehen dem Besteller dabei keine Nachteile, so wäre es unsinnig hier auch noch zu streiten.
Ist es aber so, dass der Vertragspartner keinerlei Einsicht zeigt und daraus tatsächlich ein Mangel mit negativer Folgewirkung für den Besteller resultiert, so sollte selbiger handeln. Hierbei spielen dann der Rechtsanwalt und der Sachverständige des Fachgebietes eine wichtige und vor allem auch entscheidende Rolle. Wen man davon zuerst konsultiert hängt aber auch ein wenig von dem Baumangel selbst ab….
Quelle und Volltext: Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung®
Rund um die Uhr wird gearbeitet.
2020 wird die Bahnüberführung über die Harlachener Straße in Wifling erneuert. Für die Anwohner wird das eine Herausforderung.
Wifling: Im Jahr 1872 wurde die Bahnüberführung über die Harlachener Straße in Wifling errichtet. 2020 soll sie erneuert werden (wir berichteten). Sieben Monate werden die Arbeiten dauern. Ziel ist es, ein wartungsarmes Bauwerk zu schaffen.
Im Wörther Gemeinderat präsentierten jetzt eine Vertreterin der Bahn und der Planer mehrere Varianten. Die Vorzugsvariante sieht vor, einen ortsbildprägenden Baum in Nähe der Überführung zu erhalten. Was für die Anwohner problematisch sein dürfte, ist die Lärmbelastung. Denn es geht hier nicht nur um die üblichen Baustellengeräusche. In der intensiven Phase soll über neun Tage lang 24 Stunden am Stück an der Baustelle gearbeitet werden.
Hier legte Gemeinderat und Betroffener Sepp Brummer (ÜPWG) sein Veto ein: „Irgendwann muss man schlafen können“, sagte er und hakte nach, wie es mit möglichen Bauschäden an den Häusern durch die Erschütterungen aussehe. Hier wird vorab ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt werden, so die Antwort.
Die Vorzugsvariante soll insgesamt rund 2,5 Millionen Euro kosten, von denen die DB Netz 900 000 Euro trage. Die Gemeinde muss mit rund 1,6 Millionen Euro rechnen. Da die DB Netz am Ende wegen des Vorteilsausgleichs einen Ablösebetrag zu zahlen habe, verringere sich die Summe letztlich auf einen kommunalen Anteil von 625 000 Euro. Zudem sei mit Zuschüssen zu rechnen…..
Quelle und Volltext: Merkur.de
Gerichtsurteile zu Bauschäden: Baufirma und Bauherr in der Pflicht.
Baustellen bergen erhebliche Risiken. Sowohl Bauherren als auch Baufirmen müssen sich deshalb umfassend absichern. Denn wer für fahrlässig verursachte Schäden aufkommen muss, ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls.
Frank C. wollte sich und seiner Familie den lange gehegten Traum erfüllen: Ein Eigenheim sollte her. Er kaufte ein Grundstück in einer rheinland-pfälzischen Kleinstadt in der Nähe von Koblenz, beauftragte einen Architekten mit der Planung. Eine Baufirma aus der Region, die ihm von mehreren Bekannten empfohlen worden war, sollte Keller und Rohbau erstellen, beim Innenausbau würde er vieles selbst machen, gemeinsam mit Freunden. Doch die Probleme begannen schon beim Ausheben der Baugrube: Plötzlich sickerte Grundwasser ein, die Böschung zum Nachbargrundstück geriet ins Rutschen. Am Haus des Nachbarn bildeten sich Setzungsrisse. Der Nachbar ließ ein Gutachten anfertigen und verklagte Frank C. auf Schadensersatz – einen sechsstelligen Betrag.
Frank C. wollte seinerseits den Architekten und die Baufirma zur Rechenschaft ziehen – schließlich waren sie für Bauausführung, Planung und Bauüberwachung zuständig. Doch mehrere Gutachter kamen zu dem Schluss, dass kein Fehlverhalten vorlag – der Wassereinbruch sei nicht vorhersehbar gewesen. Letztlich urteilte das Oberlandesgericht Koblenz, dass Frank C. seinem Nachbarn die Kosten für den Schaden erstatten müsse (Aktenzeichen: 5 U 18/03). Begründung: Als Bauherr hafte er verschuldensunabhängig für sämtliche zurechenbaren Einwirkungen auf das Nachbargrundstück. Zum Glück übernahm die Bauherrenhaftpflichtversicherung, die Frank C. vor dem Baubeginn abgeschlossen hatte, den Schaden…..
Quelle und Volltext: Deutsche-handwerks-zeitung.de