Sachverständiger haftet für fehlerhaftes Wertgutachten!
BGB § 839a Abs. 1; ZVG § 74a Abs. 5
Übernimmt ein gerichtlich bestellter Wertgutachter ungeprüft Flächenangaben eines Dritten als Grundlage für die Wertermittlung einer Immobilie, haftet er dem Ersteher der Immobilie für einen zu viel gezahlten Differenzbetrag. Dies gilt auch dann, wenn der Ersteher als einziger Bieter den Zuschlag zu 50% des durch das Gericht festgesetzten Verkehrswerts erhält, so dass der Zuschlag bei zutreffender Bewertung zu einem geringeren Betrag erfolgt wäre.
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2018 – 7 U 87/16
In dem Rechtsstreit
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hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2018 durch den Richter am Oberlandesgericht ###, den Richter am Oberlandesgericht ### und den Richter am Oberlandesgericht ###
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte unter Abänderung des am 27.05.2016 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam verurteilt, an die Klägerin 7.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2012 sowie 342,48 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch nach § 839a Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe von 7.000 €, weil er das Verkehrswertgutachten im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens grob fahrlässig unrichtig erstattete.
Nach § 839a Abs. 1 BGB ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf einem grob fahrlässig unrichtig erstatteten Gutachten beruht. Das ist hier der Fall.
Der Sachverständige ### hat in seiner vom Senat eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 07.12.2017 in Ergänzung seines im selbständigen Beweisverfahrens zur Geschäftsnummer 4 OH 9/13 des Landgerichts Potsdam auf verschiedene Fehler des Verkehrswertgutachtens des Beklagten hingewiesen. Als Ergebnis hat er folgende seines Erachtens gegebene Fehlleistungen des Beklagten als grob fahrlässig hervorgehoben.
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Quelle und Volltext: ibr-online.de