Sind Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig?
OVG Thüringen, Urteil vom 26.04.2017 – 1 KO 347/14
- Bei dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmal der “Grundstücksfläche, die überbaut werden soll”, geht es um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO; zur näheren Konkretisierung kann deshalb auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur “überbaubaren Grundstücksfläche” zurückgegriffen werden. Den nach § 34 Abs. 1 BauGB für die Frage des Einfügens maßgeblichen “Rahmen” bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, nicht aber Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO oder (sonstige) in den Abstandsflächen zulässige Anlagen.*)
- Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht generell unzulässig. In beplanten Gebieten können sie von der Bauaufsichtsbehörde nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Ermessensentscheidung darf nur auf städtebauliche Gründe (wie etwa das Freihalten von Vorgartenflächen von baulichen Anlagen) gestützt werden, wobei die Bauaufsichtsbehörde nicht gehindert ist, eine auf bestimmte Anlagen beschränkte Zulassungspraxis zu entwickeln.*)
- Im unbeplanten Innenbereich, in dem nach § 34 Abs. 1 BauGB eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, sind die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO ebenfalls von Bedeutung. Sprechen städtebauliche Gründe gegen die Zulassung befestigter Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, fügen die Stellplätze sich insoweit nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sind daher bauplanungsrechtlich unzulässig.*)
- Ein städtebaulicher Grund, der der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Stellplätzen entgegensteht, ist die Erwägung, die begrünten Vorgärten in der näheren Umgebung möglichst erhalten und von baulichen Anlagen freihalten zu wollen. Die Erreichbarkeit dieser Zielsetzung wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass in der maßgeblichen näheren Umgebung Zufahrten im Vorgartenbereich vorhanden sind, gegen die die Bauaufsichtsbehörde nicht vorgeht.*)
Quelle und Volltext: Ibr.online.de