Schwarzarbeit ist immer noch weithin verbreitet. Besonders oft kommt sie in der Baubranche vor, aber auch bei Handwerkerarbeiten oder Putzhilfen in Privathaushalten ist sie üblich. (…)
Welche Ansprüche hat der Auftraggeber bei Mängeln?
Bei einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz ist der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nichtig. Ansprüche aus Sachmängelhaftung, auch Gewährleistung genannt, gibt es nicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Hauseigentümers, der einen Dachdecker gegen Bezahlung von 10.000 Euro und ohne Bezahlung von Umsatzsteuer mit Dacharbeiten beauftragt hatte. Nach erfolgter Bezahlung stellte sich heraus, das die Arbeiten mangelhaft ausgeführt waren. Der Handwerker lehnte jede Verantwortung dafür ab. Der Bundesgerichtshof entschied: Der Handwerker durfte die entrichtete Bezahlung behalten und musste nicht nachbessern (Urteil vom 11.6.2015, Az. VII ZR 216/14).
Ähnlich hatte der BGH bereits zwei Jahre früher entschieden. Es ging dabei um das Pflastern einer Zufahrt. Auch in diesem Fall war Barzahlung ohne Rechnung und ohne Umsatzszteuer vereinbart worden. Die Parteien waren in Streit geraten, nachdem Unebenheiten in der Zufahrt auftraten und Nachbesserungsversuche des Handwerksbetriebes fehl schlugen. Der BGH entschied: Der Vertrag sei wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig. Gewährleistungsansprüche bestünden nicht (Urteil vom 1. August 2013, Az. VII ZR 6/13).
Quelle und Volltext: ibr-online.de