„…In Folge dieser Rechtsprechung verlagerte sich die Diskussion vor allem auf das Thema der Rechtsfolgen für die Mietvertragsabwicklung. So tauchte zunächst die Frage auf, ob der Vermieter bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel ggf. eine höhere Miete verlangen kann. Dies hat der BGH zunächst für den Bereich des preisfreien Wohnungsbaus verneint (BGH, Urt. v. 09.07.2008 – VIII ZR 181/07) und später für den preisgebundenen Wohnungsbau bejaht (BGH, Urt. v. 24.03.2010 – VIII ZR 177/09; Börstinghaus, jurisPR-MietR 10/2010 Anm. 1). Dann tauchte die Frage auf, ob der Mieter vom Vermieter Ersatz der Kosten für die Durchführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen verlangen konnte (BGH, Urt. v. 27.05.2009 – VIII ZR 302/07) und wann diese Ansprüche verjähren (BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 265/10). Im Raum stand darüber hinaus immer die Frage, ob der Mieter vom Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen bei bestehendem Mietvertrag verlangen kann. Zu dieser Frage hat der Senat jetzt vorliegend in zwei Entscheidungen Stellung genommen (auch noch BGH, Urt. v. 08.07.2020 – VIII ZR 163/18)….“
Quelle und Volltext: juris.de