Auch Gewerberäume sind zu Beginn renoviert zu übergeben!
BGB § 280 Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1, §§ 535, 538
1. Die zu Wohnraummietverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (grundlegend: BGH, IMR 2015, 220), wonach die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung in § 535 Abs. 1 Satz 2, § 538 BGB den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen bei einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, ist auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen (Anschluss OLG Celle, IMR 2016, 415).*)
2. Es handelt sich um einen gewerblichen Mietvertrag, wenn zwar Wohnungen angemietet werden, dies aber nicht zu eigenen Wohnzwecken der Mieterin, bei welcher dies als juristische Person schon begrifflich ausgeschlossen ist. *)
OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.2019 – 5 U 1613/18
vorhergehend: LG Leipzig, 18.09.2018 – 2 O 847/17 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de