Ein brisantes Thema bei Mieter und Vermietern aber wie nachfolgende Urteilsliste aufzeigt, auch eines, zu welchem man keine Pauschalitäten vorgeben kann. Die einzige, allgemein durchaus gültige Grundregel dabei ist, dass nutzerverschuldete Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung auch dem Nutzer (Mieter) zugeschrieben wird und dafür eine Mietminderung nicht gerechtfertigt ist. Ist die Ursache aber baulich bedingt, so ist der Mieter in aller Regel zu einer Mietminderung berechtigt und der Vermieter zur Nachbesserung (Beseitigung des Baumangels oder des Bauschadens) angehalten. Einzige Ausnahme stellt hierbei wohl die Baufeuchte nach einem Neubaubezug dar.
Einfach mal die Miete kürzen ist einfach falsch.
Aber Vorsicht, all zu oft liest man Ratschläge wie „Umgehend die Miete kürzen!“ oder gar „Keine Miete mehr bezahlen!“. So einfach ist das in aller Regel nicht. Kürzen Sie ungerechtfertigt einfach mal den vertraglich vereinbarten Mietzins, kann dies ganz andere Probleme mit sich ziehen. Wichtig für die geplante Mietminderung und der damit juristisch ausgedrückten „Geltungmachung eines Zurückbehaltsrechts wegen Mängel in einer Wohnung“ ist, dass…..
Quelle und Volltext: Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung®