Man muss nur richtig lüften – Diese Aussage vieler Vermieter trifft nicht mehr zu, wenn die Schimmelbildung nur durch ständiges Lüften vermieden werden kann. Eine Minderung ist gerechtfertigt, im vorliegenden Fall sogar bis zu 100 Prozent.
Der Sachverhalt
Eine 5-köpfige Familie mietete eine Wohnung in München. Kurz nach dem Einzug in die Wohnung begann sich in allen Räumen Schimmel zu bilden. Nachdem sich der Schimmel in allen Schlafzimmern, der Küche und dem Wohnzimmer teilweise vom Fußboden gemessen bis zu einer Höhe von 80 cm und mehr ausgebreitet hatte, forderte die Mieterin die Vermieterin auf, den Schimmelbefall begutachten zu lassen.
Die Vermieterin führte jedoch lediglich eine Feuchtigkeitsmessung durch und händigte der Mieterin die Broschüre “Richtiges Heizen und Lüften” aus.Da das Anwesen nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, könne die Schimmelbildung nur an der mangelhaften Lüftung durch die Mieterin liegen.
Die Mieterin erhob Klage beim Amtsgericht München und forderte die Schimmelbeseitigung. Darüber hinaus wollte sie festgestellt wissen, dass sie ihre Miete um 100 Prozent mindern könne. Schließlich bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefährdung und alle würden bereits unter Erkrankungen des Bronchialsystems leiden. (…)
Quelle und Volltext: rechtsindex.de
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