Schimmel, Lärm, kaputte Heizungen
Viele Mieter nehmen Missstände in ihren Wohnungen einfach hin. Das muss nicht sein: Wann ein Teil der Miete einbehalten werden darf – und was dabei zu beachten ist.
Wenn Tobias Müller den Briefkasten leert, rechnet er damit, ein Kündigungsschreiben in der Hand zu halten. Rechtlich gesehen ist das nicht möglich, das habe ihm der Mieterschutzbund versichert. Doch inzwischen, so Müller, traue er seinem Vermieter alles zu. Tobias Müller heißt eigentlich anders, ist Student und wohnt seit Jahren in einer Wohngemeinschaft in der Kölner Innenstadt. Das Haus hat schon viele Mieter gesehen. Es ist alt und heruntergekommen. Als der alte Vermieter starb, verkaufte die Familie die Immobilie an einen Makler. Für Müller eine klare Sache: “Der ist nicht darauf aus, ein nettes Verhältnis aufzubauen. Der will renovieren und verkaufen.” Das merkte Müller zum ersten Mal, als er dem neuen Besitzer einen Brief schrieb: Aus dem Wasserhahn im Bad laufe nur kaltes Wasser, die Tür des Kühlschranks, der auch zur Wohnung gehört, sei kaputt. Müller bat um Reparatur; eine Antwort erhielt er nicht.
Müller entschloss sich, in den Mieterschutzbund einzutreten, und begann, die Miete zu mindern. Das war im Juni dieses Jahres, in den kommenden Monaten sollten noch weitere Mängel hinzukommen: eine Baustelle vor der Tür, viel Lärm, viel Schmutz und eine Gerüstplane direkt vor dem Fenster. Inzwischen hat Müller 240 Euro einbehalten. Der Vermieter hat sich daraufhin noch nicht gemeldet. Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, das Recht wahrzunehmen, die Miete bei bestehenden Mängeln zu mindern – und sich gegebenenfalls Rat zu suchen….
Quelle und Volltext: Sueddeutsche.de
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