Augsburg: „…Es sei hier anzumerken, dass ein organischer Befall bzw. ein nicht fachgerecht sanierter Wasserschaden auch beim Verkauf der Immobilie eine Rolle spielen kann. Verheimlicht der Verkäufer den bekannten Wasserschaden mit anschließenden organischen Befall und findet der Käufer unter Umständen weiteren Befall, könnte unter Umständen auch der Straftatbestand der arglistigen Täuschung im Raum stehen. Abgesehen davon, fehlt eine Bestätigung zur fachgerechten Sanierung, wird der Verkauf womöglich auch nicht so sehr positiv zu gestalten sein….“
Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de