Bau von Eigentumswohnungen: Architekt muss erhöhten Schallschutz planen!
KG, Urteil vom 21.04.2015 – 21 U 195/12
1. Die DIN 4109 stellt keine anerkannte Regel der Technik für den Schallschutz in Wohnungen dar; auch ohne ausdrückliche Vereinbarung darf bei einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard eine Schalldämmung erwartet werden, die dem Beiblatt 2 der DIN 4109 (also “erhöhter Schallschutz nach DIN 4109”) entspricht.
2. Ergibt sich aus dem Architektenvertrag keine Vorgabe für den Schallschutz, schuldet der eine Wohnanlage planende Architekt dem Bauträger eine Planung, die diesen in die Lage versetzt, Wohnungen verkaufen zu können, ohne sich Ansprüchen der Erwerber wegen zu geringen Schallschutzes auszusetzen.
3. Schadensersatz wegen Mängeln der Architektenleistungen können schon vor der Abnahme und ohne eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangt werden, wenn jene Mängel sich bereits im Bauwerk realisiert haben und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt.
4. Der Architekt hat vor der Abnahme die Mangelfreiheit seiner Leistungen zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de