Hessen – 1. Führt die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zu einer Schallpegelerhöhung unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A), so liegt hierin kein die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigender schwerer Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO.*)
2. Auf die in § 2 Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – genannten Immissionsgrenzwerte kann im Bauleitplanverfahren als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, um die Grenze der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen zu bestimmen.*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de