Schadenersatz wegen unterlassener Instandhaltung?
In einer Dreier-WEG waren in der Kellergeschosswohnung einer Miteigentümerin Feuchtigkeitsschäden aufgetreten, die zur Unbewohnbarkeit der Wohnung führten. Ursache waren Baumängel am gemeinschaftlichen Eigentum; diese waren entstanden, als Rechtsvorgänger der Miteigentümerin die Kellerräume zulässigerweise (!) in Wohnräume umgebaut hatten. Die Eigentümerin der Kellerwohnung hatte von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zur Beteiligung an den Kosten der Sanierung für die Kellerwohnung sowie zur Bildung einer Sonderumlage gefordert; diese hatten jegliche Leistung hinsichtlich einer Sanierung der Kellerwohnung abgelehnt.
Die Eigentümerin der Kellerwohnung hat ihre Ansprüche sodann gerichtlich verfolgt; weiterhin hat sie Schadenersatz beansprucht, weil die Beklagten (die übrigen Miteigentümer) die Renovierung verzögert hätten. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche verneint: Die Belastung mit Kosten von ca. 17.500 € bzw. 24.000 € übersteige die Opfergrenze der betagten und finanzschwachen Beklagten, denen teilweise sogar die Zwangsversteigerung drohte; diese könnten den Schadensverursacher nicht mehr in Regress nehmen und hätten von der Sanierung derzeit keinen Nutzen…..
Quelle und Volltext: Anwalt.de